Statuten

Statuten des Elternvereines

des BG, BRG und BORG Oberpullendorf

ZVR-Zahl: 762478292

24. September 2018

 

Name und Sitz des Vereines

§ 1

Der Verein führt den Namen „Elternverein des BG, BRG und BORG Oberpullendorf“ und ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Er hat seinen Sitz in 7350 Oberpullendorf.

Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

Zweck des Vereines

§ 2

Der Elternverein des BG, BRG und BORG Oberpullendorf verfolgt den Zweck, die Erziehung und Unterrichtung der Schüler und Schülerinnen des BG, BRG und BORG Oberpullendorf in jeder geeignet erscheinenden Form zu fördern.

 

§ 3

Dieses Ziel wird insbesondere erreicht durch

(1) die Pflege des guten Einvernehmens zwischen allen Schulpartnern;

(2) gemeinsame Beratung besonderer Erziehungs- und Unterrichtsfragen zwischen Eltern und Lehrern;

(3) Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler mit Lehrmitteln und finanziell bei Schulveranstaltungen;

(4) Ausstattung der Schulbüchereien und Anschaffung diverser Unterrichtsbehelfe;

(5) Veranstaltungen, die der Bildung der Schülerinnen und Schüler dienen;

(6) Vertretung der Rechte und Interessen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gegenüber Organisationen und Behörden;

(7) Zusammenarbeit in Fragen der Erziehung außerhalb der Schule (Einfluss auf Literatur, Film, Rundfunk, Fernsehen, Verkehrserziehung, Förderung des Sparsinnes usw.) mit Organisationen und Behörden;

(8) Veranstaltungen, Vorträge und Kurse zur Elternbildung.

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

§4

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

(1) durch den von der ordentlichen Vollversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag der Mitglieder;

(2) durch Spenden bzw. durch den Erlös aus Veranstaltungen;

(3) durch Subventionen.

 

Arten der Mitgliedschaft

§ 5

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die den Mitgliedsbeitrag bezahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. August des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einem Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

Vereinsjahr

§ 9

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

 

Organe des Elternvereines

§ 10

(1) die Vollversammlung

(2) der Vorstand

(3) die RechnungsprüferInnen

(4) das Schiedsgericht

 

Vollversammlung

§ 11

Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt (Jahreshauptversammlung).

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

(1) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

(2) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

(3) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

(4) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

(5) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung hat schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

 

Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Punkte der Tagesordnung, insbesondere über

 

a) den Bericht des Vorstandes und seine Entlastung

b) den Bericht der RechnungsprüferInnen

c) die Wahl des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e) die Änderung der Statuten

f) die Auflösung des Elternvereines und die Verwendung des Vereinsvermögens

g) alle 2 Jahre die Wahl des Vorstandes

h) die Beschlussfassung der eingebrachten Anträge, welche eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen

 

Eine statutengemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Sie fasst im Regelfall ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

Ausgenommen sind Beschlüsse über eine Statutenänderung sowie die Auflösung des Elternvereines. Für diesbezügliche Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

Auf Einladung des Vorstandes können Vertreter der Schulbehörde, Lehrpersonen und andere Personen an der Vollversammlung teilnehmen.

 

Der Vorstand

§ 12

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem VorsitzendenstellvertreterIn

c) der/dem SchriftführerIn

d) der/dem SchriftführerstellvertreterIn

e) der/dem KassierIn

f) der/dem KassierstellvertreterIn

g) den BeisitzerInnen

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der scheidende Vorstand hat für die Vollversammlung einen Wahlvorschlag zu erstellen. BeisitzerInnen können jederzeit kooptiert werden.

(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Vereinsjahr zusammen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ Die/Der Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Sie/Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Vorsitzenden und der /des Schriftführerin/s, in Geldangelegenheiten der/des Kassierin/s.

 

§ Der/Die SchriftführerIn führt über jede Vorstandssitzung und die Vollver­sammlung ein Protokoll.

 

§ Die/Der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.

 

§ Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/des Vorsitzenden, der/des Schriftführerin/s und der/des Kassierin/s deren StellvertreterInnen.

 

§ Der Vorstand bestellt die Elternvertreterinnen in den Schulgemeinschaftsaus­schuss.
§ Um einen Interessenskonflikt zu vermeiden, dürfen Personen, die an der Schule beruflich tätig sind, nicht im Vorstand des Elternvereins mitwirken.

 

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

RechnungsprüferInnen

§ 13

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

Schiedsgericht

§ 14

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungs­einrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusam­men. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Ge­hörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

Auflösung des Elternvereines

§ 15

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst schulischen Zwecken zugeführt werden..